Die milde Frühlingssonne bringt es an das Tageslicht. Die Räume in der Wohnung wirken plötzlich nach dem langen Winterverstaubt und vergilbt. Da kann der Frühjahrsputz allein oft nicht helfen, deshalb ist Renovieren angesagt. Bei Mietwohnungen stellt sich nun die Frage, wer die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Oft ist der Vermieter dazu verpflichtet, da sie zur notwendigen Instandhaltung der Mietsache gehören. Allerdings kann er die lästige Pflicht auch wirksam über den Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung.
Sind alle solcher Klauseln unwirksam?
Viele Klauseln zu den Schönheitsreparaturen können jedoch in Mietverträgen unwirksam sein. Sollen etwa die vereinbarten Arbeiten laut Mietvertrag innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgen und es fehlen Zusätze wie „in aller Regel“ oder „im Allgemeinen“, ist die Klausel ungültig. Der Mieterschutz klärt auf: „Hierbei handelt es sich um sogenannte feste Fristen, der tatsächliche Zustand der gemieteten Räume bleibt dabei unberücksichtigt. Ein solch starrer Fristenplan führt nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit der Klausel zur Schönheitsreparatur insgesamt.“ Auch mögliche Formulierungen, nach denen der Wohnungsmieter verpflichtet ist, bei seinem künftigen Auszug alle von ihm angebrachten oder gar vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, seien wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nicht wirksam. Aufgrund der möglichen Vielzahl entsprechend unwirksamer Klauseln ist eine gute Beratung im Vorfeld einer Renovierung empfehlenswert.
Müssen die Schönheitsreparaturen wirklich durchgeführt werden, dann sollte der Mieter es den Bauprofis nachmachen und an den notwendigen Arbeitsschutz und an die eigene Sicherheit denken. So findet sich in guten Fachgeschäften sehr gute Sicherheitsbekleidung für Amateure und Profis und natürlich auch geeignete Sicherheitsschuhe speziell für Damen, denn schließlich darf die Mode ja nicht zu kurz kommen. Vergessen darf man auch nicht sich das richtige Werkzeug für die geplanten Arbeiten zu besorgen.
Wichtig! Bauliche Veränderungen in der Mietwohnung genehmigen lassen
Wer in seiner Mietwohnung mehr tun möchte als nur Renovierung, sollte sich vorher genau informieren und zwar besonders dann, wenn es um größere Maßnahmen wie das Umbauen von Wänden oder den Einbau eines neuen Badzimmers geht. So muss der Mieter die bauliche Veränderungen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen und er muss sich vom Wohnungseigentümer die schriftliche Erlaubnis einholen. Trotz der erteilten Genehmigung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Wohnungsvermieter bei Auszug einen Rückbau der Umbauten verlangt.